Seit 2024
Nachhaltigkeitsstandards für nahezu alle physischen Produkte.
Lebenszyklus
Anforderungen reichen von Haltbarkeit bis Rezyklatanteil und
Umweltfußabdruck.
Umsetzung
Nach Inkrafttreten einer produktspezifischen Verordnung haben die betroffenen Unternehmen in der Regel 18 Monate Zeit zur Umsetzung.
Rechtsakt: Verordnung (EU) 2024/1781
Kurzname: ESPR
Fokus: nachhaltige Produktgestaltung
Neuer Rechtsrahmen seit 2024
Mit der Erweiterung der Ökodesign-Richtlinie durch die seit Juli 2024 in Kraft getretene
Ökodesign-Verordnung werden nun EU-weite Nachhaltigkeitsstandards für nahezu alle physischen
Produkte festgelegt. Dazu gehören beispielsweise Textilien und Schuhe, Stahl, Eisen und
Aluminium, Möbel, Reinigungs- und Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien sowie
Informations- und Kommunikationstechnologie (vgl. Artikel 18, Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1781).
Ausgenommen sind nur wenige Produktbereiche wie Fahrzeuge, Lebens- und Futtermittel sowie
Arzneimittel (vgl. Artikel 1, Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781).
Was ändert sich in der Produktgestaltung?
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Die Produktverordnungen decken nun den gesamten Lebenszyklus eines Produktes ab.
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Anforderungen betreffen Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit,
Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit.
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Auch Rezyklatanteil, Belastung von Wasser, Luft und Boden, CO2- und Umweltfußabdruck sowie
Chemikalien, die Recycling oder Wiederverwendung verhindern, fließen ein.
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Alle diese Aspekte müssen daher bei der Produktgestaltung berücksichtigt werden.
Wann treten die neuen Anforderungen in Kraft?
Im Rahmen der Ökodesign-Verordnung wurden neue Standards und eine Ausweitung der betroffenen
Produktgruppen beschlossen. Die konkreten produktspezifischen Anforderungen müssen jedoch
zunächst noch in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
Der Fokus liegt hierbei auf den in Artikel 18, Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781
hervorgehobenen Produktgruppen. So wird bereits an der Entwicklung von Verordnungen für
Textilien und Stahl gearbeitet. Nach Inkrafttreten einer produktspezifischen Verordnung haben
die betroffenen Unternehmen in der Regel 18 Monate Zeit, um die entsprechenden Anforderungen
umzusetzen.
Dies stellt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor große Herausforderungen. Die
Verordnung berücksichtigt dies teilweise durch Ausnahmen. Darüber hinaus sind die
EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten verpflichtet, KMU entsprechende Unterstützungsmaßnahmen
zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel finanzielle Förderung, Leitfäden, digitale Tools und
Weiterbildungsformate.
Offenlegung entsorgter unverkaufter Produkte
In Hinblick auf die Entsorgung unverkaufter Produkte setzt die Ökodesign-Verordnung ebenfalls neue Maßnahmen um. So werden Unternehmen nach Artikel 24 der Verordnung verpflichtet, fol-gende Informationen öffentlich auf ihrer Web-site zugänglich zu machen:
- Anzahl und Gewicht nach Produktart oder -kategorie,
- Gründe für die Entsorgung,
- Anteile für Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung,
- getroffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung der Vernichtung.
Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren
Außerdem führt Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung ein Verbot der Vernichtung von nicht verkauften Textilien und Schuhen für Unternehmen ein. Sie sind dann zu einem jährlichen Reporting zu ihren entsorgten unverkauften Konsumgütern verpflichtet. Beide Regelungen gelten für große Unternehmen ab Juli 2026 und für mittlere Unternehmen ab Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind zunächst von dem Verbot ausgenommen.
Den genauen Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1781 finden Sie
hier.