Regulatorische Rahmenbedingungen

Zentrale Regulierungen der Kreislaufwirtschaft

Europäische, nationale und Berliner Rahmenbedingungen für die industrielle Kreislaufwirtschaft.

Regulatorische Rahmenbedingungen

Einordnung zentraler Vorgaben auf EU-, Bundes- und Landesebene und ihre Relevanz für Berliner Industrie-KMU.

Video

Warum relevant?

Vorgaben zu Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und Kreislaufführung werden zunehmend verbindlich.

Was ändert sich?

Ökodesign, Verpackung, Reparaturpflichten und Produktpässe werden schrittweise konkretisiert.

Wie nutzen?

Erst Timeline prüfen, dann die betroffenen Rechtsbereiche im Detail aufklappen.

Timeline

Was müssen Unternehmen wann beachten?

Überblick
2025

Erste produktbezogene Ökodesign-Verordnungen erwartet

Bis Ende 2025 werden im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung erste produktbezogene Verordnungen verabschiedet. Unternehmen haben dann 18 Monate Zeit, um auf entsprechende Anforderungen zu reagieren.

Im Fokus stehen zunächst Textil und Stahl, aber auch Möbel, Reinigungs- und Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, Eisen, Aluminium sowie Informations- und Kommunikationstechnologie.

2026

Reparatur, Vernichtungsverbot und Verpackungspflichten

Bis spätestens Juli 2026 werden nationale Regelungen zur EU-Right-to-Repair-Richtlinie eingeführt. Ebenfalls ab Juli 2026 tritt das Vernichtungsverbot nicht verkaufter Textilien und Schuhe für große Unternehmen in Kraft.

Ab August 2026 gilt die aktuelle EU-Verpackungsverordnung mit schrittweise wachsenden Pflichten zu Herstellerverantwortung, Konformität, Stoffbeschränkungen und Informationspflichten.

2027

Digitaler Produktpass startet schrittweise

Ab 2027 bis 2030 soll der Digitale Produktpass in nationale Rechtssysteme integriert und auf weitere Produktkategorien ausgeweitet werden. Für Batterien ist der Batteriepass ab Februar 2027 für LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien > 2 kWh verpflichtend.

2030

Ausweitung auf mittlere Unternehmen

Ab Juli 2030 soll das Vernichtungsverbot für nicht verkaufte Textilien und Schuhe auf mittlere Unternehmen ausgeweitet werden.

Details

Zentrale Regularien im Detail

Aufklappen

Ziel

Kreislaufwirtschaft fördern, natürliche Ressourcen schonen und sichere Abfallbewirtschaftung gewährleisten.

Prinzip

Abfallhierarchie: Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung.

Für Unternehmen

Produktverantwortung, Reparierbarkeit, Rezyklateinsatz und Vermeidung von Abfall mitdenken.

In Kraft: 1. Juni 2012 Novelle: 29. Oktober 2020

Das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und setzt die europäische Abfallrahmenrichtlinie um. Es soll die nationale Kreislaufwirtschaft fördern, die natürlichen Ressourcen schonen und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Abfallbewirtschaftung sicherstellen.

Ein zentrales Prinzip der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung ist dabei die so genannte Abfallhierarchie. Danach steht die Abfallvermeidung an erster Stelle, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung (energetisch, Verfüllung) und der Beseitigung (vgl. § 6 KrWG).

Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Seit dem 29. Oktober 2020 gilt ein novelliertes Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Novellierung bezieht sich zum einen auf die Umsetzung geänderter europäischer Vorgaben zur Abfallrahmenrichtlinie, zum anderen aber auch auf Aspekte zur Verbesserung der Kreislaufschließung und Ressourcenschonung.

So werden beispielsweise die Recyclingquoten neu berechnet und nicht mehr der Recyclinginput, sondern der Output als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Was bedeutet das für Sie?

  • Mit Blick auf Unternehmen wird in Teil 3 des Gesetzes die Produktverantwortung angepasst.
  • Herstellern wird die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Förderung ressourceneffizienter, recyclingfähiger und umweltverträglicher Produkte zugewiesen.
  • Dies betrifft unmittelbar Aspekte wie Reparierbarkeit, Einsatz von Rezyklaten in der Produktion oder die Förderung von Wiederverwendungs- und Reparatursystemen.
  • Unternehmen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit ihrer Produkte auch nach dem Inverkehrbringen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden (vgl. § 23 KrWG, Absatz 1, Satz 3).
  • Die öffentliche Hand ist verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Produkte zu bevorzugen, die einen besonderen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten und unter den Gesichtspunkten der Umwelt- und Ressourcenschonung besonders vorteilhaft sind.

Eine Lesefassung mit allen Änderungen der Novellierung kann hier abgerufen werden.

Kern

Verantwortung für Gestaltung, Nutzung, Rücknahme und Verwertung von Produkten.

Typische Pflichten

Registrierung, Rücknahmesysteme, Verwertungsnachweise und Informationspflichten.

Risiko

Verstöße können zu Abmahnungen oder Verkaufsverboten führen.

Basis: EU-Abfallrahmenrichtlinie

Die erweiterte Herstellerverantwortung (engl.: „Extended Producer Responsibility“) resultiert ebenfalls aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Sie sieht vor, dass Hersteller und Importeure nicht nur die Verantwortung für ihre Produkte, sondern auch für deren Verpackungen und Bestandteile über den gesamten Lebenszyklus übernehmen.

Betroffene Produktgruppen und Gesetze

In Deutschland umfasst die Erweiterte Herstellerverantwortung verschiedene Produktgruppen. Dazu gehören insbesondere Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren sowie Altfahrzeuge.

  • Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG)
  • Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  • Batterien und Akkumulatoren: Batteriegesetz (BattG)
  • Altfahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)

Typische Anforderungen

  • Die Gesetze enthalten Regelungen zum Inverkehrbringen, zur Rücknahme und zur umweltverträglichen Entsorgung.
  • Für Verpackungen bestehen Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten über das Zentrale Verpackungsregister (LUCID).
  • Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien bestehen Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten über die Stiftung EAR.
  • Rücknahmepflichten bestehen für Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und Altfahrzeuge.

In Kraft

Die EU-Batterieverordnung trat am 17. August 2023 in Kraft.

In Deutschland

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) löst das bisherige Batteriegesetz ab und tritt am 18. August 2025 in Kraft.

Batteriepass

Ab 18. Februar 2027 wird der digitale Batteriepass für bestimmte Batterien verpflichtend.

Rechtsakt: Verordnung (EU) 2023/1542 Umsetzung: BattDG In Kraft: 18. August 2025

Am 17. August 2023 trat die neue EU-Batterieverordnung in Kraft. Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgt in Deutschland durch das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das am 18. August 2025 rechtskräftig wird und das bisherige Batteriegesetz ablöst.

Grundsätzlich wird auch hier der gesamte Lebenszyklus von Batterien betrachtet. Dazu gehören Anforderungen an das Inverkehrbringen, Informationen über Batterien, Rücknahme, Entsorgung und die bessere Nachverfolgbarkeit zentraler Produktinformationen.

Digitaler Batteriepass

Unter anderem wird ein digitaler Batteriepass eingeführt, der zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus enthält. Ab dem 18. Februar 2027 muss er in jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV) sowie in jede Elektrofahrzeug- und Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh integriert sein.

Mehr Einordnung zum Digitalen Produktpass und ein konkretes Batteriepassbeispiel finden Sie im Deep Dive: DPP Deep Dive öffnen

Eine detaillierte Zusammenfassung aller Neuerungen finden Sie hier.

Darüber hinaus können Sie den Text der Verordnung (EU) 2023/1542 hier einsehen.

In Kraft

Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026.

In Deutschland

Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze

Ziel 2030

Bis 2030 sollen alle Verpackungen wiederverwendbar oder recyclingfähig sein.

Rechtsakt: Verordnung (EU) 2025/40 Kurzname: PPWR

Am 22. Januar 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Hintergrund ist das im EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft formulierte Ziel, bis zum Jahr 2030 alle Verpackungen wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen. Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 (vgl. Artikel 71 der Verordnung (EU) 2025/40).

Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze. Mit der Verordnung werden zahlreiche neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Vertreiber von Verpackungen eingeführt, die ab 2026 schrittweise in Kraft treten.

Was kommt auf Unternehmen zu?

  • Vor dem Inkrafttreten einzelner Pflichten erlässt die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die den jeweiligen Rahmen näher definieren.
  • Neue Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung
  • Die Vorgaben betreffen auch Produktdesign und Stoffregulierung, darunter Stoffbeschränkungen, Konformität und Informationspflichten ab August 2026.
  • Weitere Neuerungen zu Rücknahmesystemen, Kompostierbarkeit und Recyclingfähigkeit folgen sukzessive bis 2030.

Eine detaillierte Auflistung der jeweiligen Neuerungen und deren Inkrafttreten finden Sie hier.

Den Text der Verordnung (EU) 2025/40 finden Sie hier.

Startpunkt

Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.

In Deutschland

Durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) seit November 2011 in Kraft.

Seit 2021

Spezifische Produktverordnungen stärken unter anderem die Reparierbarkeit.

Erste Grundlage: Richtlinie 2005/32/EG Erweiterung: Richtlinie 2009/125/EG

Entwicklung des Richtlinienrahmens

Im Jahr 2005 wurde mit der EU-Richtlinie 2005/32/EG erstmals eine Rechtsgrundlage für die Regelung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten geschaffen. Dies betraf zunächst nur energiebetriebene Produkte, also Produkte, denen zu ihrem Betrieb Energie zugeführt werden muss, zum Beispiel Leuchtmittel oder Haushaltsgeräte.

Diese Richtlinie wurde 2009 durch die Richtlinie 2009/125/EG abgelöst. Damit wurden die EU-weiten Mindestanforderungen an die energie- und ressourceneffiziente Gestaltung auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte ausgeweitet, also auf alle Produkte, deren Nutzung den Energieverbrauch beeinflusst, zum Beispiel auch Dämmstoffe für Gebäude.

Die Richtlinie sieht vor, dass bereits bei der Produktgestaltung Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen und zur Energieeinsparung während des gesamten Lebenszyklus getroffen werden.

Produktbezogene Mindestanforderungen

  • Die Mindestanforderungen an die Produktgestaltung werden in Produktgruppen zusammengefasst und in produktbezogenen Verordnungen festgelegt.
  • Die Einhaltung dieser Anforderungen ist für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt verpflichtend und wird durch die CE-Kennzeichnung gewährleistet.
  • Mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG), das seit November 2011 in Kraft ist, wurde die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Spezifische Produktverordnungen seit 2021

Im Jahr 2021 wurden einige Anforderungen durch spezifische Produktverordnungen eingeführt. Dabei wurden die Hersteller von zehn Produktgruppen, unter anderem Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernseher und Bildschirme, verpflichtet, die Reparierbarkeit ihrer Produkte zu verbessern.

  • Ersatzteile müssen für einen festgelegten Zeitraum verfügbar sein.
  • Ersatzteile müssen innerhalb von 15 Tagen geliefert werden können.
  • Ersatzteile müssen mit handelsüblichem Werkzeug austauschbar sein.
  • Verbraucher*innen müssen Reparaturanleitungen und Ersatzteillisten zur Verfügung stehen.

Eine Übersicht über die Produktgruppen sowie die geltenden Produktverordnungen finden Sie hier.

Den Text der Richtlinie (EU) 2009/125/EG finden Sie hier.

Seit 2024

Nachhaltigkeitsstandards für nahezu alle physischen Produkte.

Lebenszyklus

Anforderungen reichen von Haltbarkeit bis Rezyklatanteil und Umweltfußabdruck.

Umsetzung

Nach Inkrafttreten einer produktspezifischen Verordnung haben die betroffenen Unternehmen in der Regel 18 Monate Zeit zur Umsetzung.

Rechtsakt: Verordnung (EU) 2024/1781 Kurzname: ESPR Fokus: nachhaltige Produktgestaltung

Neuer Rechtsrahmen seit 2024

Mit der Erweiterung der Ökodesign-Richtlinie durch die seit Juli 2024 in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung werden nun EU-weite Nachhaltigkeitsstandards für nahezu alle physischen Produkte festgelegt. Dazu gehören beispielsweise Textilien und Schuhe, Stahl, Eisen und Aluminium, Möbel, Reinigungs- und Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (vgl. Artikel 18, Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781).

Ausgenommen sind nur wenige Produktbereiche wie Fahrzeuge, Lebens- und Futtermittel sowie Arzneimittel (vgl. Artikel 1, Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781).

Was ändert sich in der Produktgestaltung?

  • Die Produktverordnungen decken nun den gesamten Lebenszyklus eines Produktes ab.
  • Anforderungen betreffen Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit.
  • Auch Rezyklatanteil, Belastung von Wasser, Luft und Boden, CO2- und Umweltfußabdruck sowie Chemikalien, die Recycling oder Wiederverwendung verhindern, fließen ein.
  • Alle diese Aspekte müssen daher bei der Produktgestaltung berücksichtigt werden.

Wann treten die neuen Anforderungen in Kraft?

Im Rahmen der Ökodesign-Verordnung wurden neue Standards und eine Ausweitung der betroffenen Produktgruppen beschlossen. Die konkreten produktspezifischen Anforderungen müssen jedoch zunächst noch in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

Der Fokus liegt hierbei auf den in Artikel 18, Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 hervorgehobenen Produktgruppen. So wird bereits an der Entwicklung von Verordnungen für Textilien und Stahl gearbeitet. Nach Inkrafttreten einer produktspezifischen Verordnung haben die betroffenen Unternehmen in der Regel 18 Monate Zeit, um die entsprechenden Anforderungen umzusetzen.

Dies stellt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor große Herausforderungen. Die Verordnung berücksichtigt dies teilweise durch Ausnahmen. Darüber hinaus sind die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten verpflichtet, KMU entsprechende Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel finanzielle Förderung, Leitfäden, digitale Tools und Weiterbildungsformate.

Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren

Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung führt ein Verbot der Vernichtung von nicht verkauften Textilien und Schuhen ein. Dieses gilt für große Unternehmen ab Juli 2026 und für mittlere Unternehmen ab Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind zunächst von dem Verbot ausgenommen. Durch delegierte Rechtsakte kann die EU-Kommission das Vernichtungsverbot künftig auf weitere Produktkategorien ausdehnen und auch Ausnahmen vom Verbot regeln, etwa wenn zurückgegebene Produkte nicht wirtschaftlich repariert werden können oder eine Vernichtung die geringsten negativen Umweltauswirkungen hat.

Den genauen Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1781 finden Sie hier.

Zweck

Mehr Transparenz über Produkt- und Nachhaltigkeitsinformationen entlang des Lebenszyklus.

Rechtsgrundlage

Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR)

Start

Schrittweise Integration ab 2027 bis 2030; Batteriepass ab Februar 2027.

Bestandteil: Ökodesign-Verordnung Einführung: ab 2027

Einen wesentlichen Bestandteil der neuen Ökodesign-Verordnung bildet die Einführung des sogenannten Digitalen Produktpasses. Dieser wird unter Einsatz von QR-Codes, NFC und RFID-Chips einheitlich in Form eines leicht zugänglichen Etiketts auf Produkten auftreten.

Der Digitale Produktpass ermöglicht relevanten Akteuren, also Verbraucher*innen, Industrie und Behörden, sofortigen Zugang zu Produkt- und Nachhaltigkeitsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Zusammensetzung und Herkunft von Materialien, Bestandteile, Energieeffizienz, Reparatur- und Recyclingmöglichkeiten sowie Umweltauswirkungen.

So steigert der Pass die Transparenz über die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen und schützt zugleich die Rechte der Verbraucher*innen.

Schematische Darstellung des Digitalen Produktpasses mit Produktinformationen

Produktkategorien im Fokus

Im Fokus stehen besonders ressourcen- und energieintensive Produkte, insbesondere solche mit komplexer Zusammensetzung.

  • Textilien und Schuhe
  • Möbel
  • Chemikalien
  • Batterien
  • Informations- und Kommunikationstechnik
  • Bauprodukte

Ab wann ist der Digitale Produktpass verpflichtend?

Die Integration des Digitalen Produktpasses in das nationale Rechtssystem der einzelnen EU-Mitgliedstaaten soll ab 2027 beginnen und schrittweise bis 2030 umgesetzt werden. Sobald die Integration des Digitalen Produktpasses in das nationale Rechtssystem abgeschlossen ist, sind auch die Unternehmen nach nationalem Recht verpflichtet, den Digitalen Produktpass in ihre Systeme zu integrieren.

Der Batteriepass nimmt dabei eine Vorreiterrolle ein. Ihm folgen sukzessive immer mehr Produktkategorien.

DPP Deep Dive

Mehr Einordnung zum Digitalen Produktpass und ein konkretes Batteriepassbeispiel finden Sie im Deep Dive.

DPP Deep Dive öffnen

Verabschiedung

Verabschiedung auf EU-Ebene am 12. Juli 2024

In Deutschland

Nationale Umsetzung spätestens ab Juli 2026.

Ziel

Erhöhung der Reparaturfähigkeit und Verlängerung der Lebensdauer von Produkten.

Rechtsakt: Richtlinie (EU) 2024/1799 Umsetzung: nationale Regeln bis 2026

Im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft wurde ergänzend zur Ökodesign-Verordnung die seit Juli 2024 geltende EU-Right-to-Repair-Richtlinie verabschiedet.

Ziel der Richtlinie ist es, die Reparatur und Wiederverwendung und damit den gesamten Lebenszyklus von Produkten innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung zu erhöhen und nachhaltigen Konsum zu fördern.

Was sind die Kernelemente der Richtlinie?

Im Wesentlichen wurden fünf Eckpfeiler festgelegt:

  • die Verpflichtung zur Reparatur für Hersteller,
  • die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung nach der Reparatur für Verbraucher*innen,
  • die Einführung einer europäischen Online-Plattform für Reparaturen bis 2027,
  • die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Reparatur auf nationaler Ebene und
  • die Einführung eines standardisierten europäischen Reparaturinformationsformulars für Reparaturdienstleister.

Insbesondere die ersten beiden Punkte sind für Hersteller unmittelbar relevant.

Was bedeutet die neue Richtlinie für Sie?

Nach Verabschiedung der Richtlinie auf EU-Ebene haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, um entsprechende nationale Regelungen einzuführen. In Deutschland gelten entsprechende Regelungen somit spätestens ab Juli 2026 (vgl. Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1799).

Mit der neuen Richtlinie geht für Hersteller von Produkten eine Verpflichtung zur Reparatur einher. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre Produkte innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Preisen zu reparieren. Darüber hinaus müssen sie den Verbraucher*innen die Informationen über ihre Reparaturdienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen. Verbraucher*innen erhalten außerdem ein zusätzliches Jahr der gesetzlichen Gewährleistung, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden, anstatt das Produkt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ersetzen zu lassen.

Den genauen Wortlaut der Richtlinie finden Sie hier.

Prüfung eines Reparatur-Scorings auf EU-Ebene

Darüber hinaus prüft die EU-Kommission derzeit die Einführung eines europäischen Reparatur-Scorings. Zentral ist dabei die Überlegung, ein solches Scoringsystem mit der bestehenden Energieeffizienzkennzeichnung zu verknüpfen.

Für Tablets und Smartphones ist ein solcher Score bereits über das EU-Energielabel eingeführt.

EU-Energielabel mit Reparierbarkeitsbewertung für Smartphones und Tablets
Quelle: BAM Netzwerke
Leitfaden zu zentralen Regularien der industriellen Kreislaufwirtschaft
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